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WFF COLLECTION:

LEGAL TEXTS RELATING TO CENSORSHIP IN GERMANY

This page provides a basic summary of the legal documents and institutions that underpin and enforce censorship of the media (including the Internet) in Germany.  Censorship of the media in Germany is not carried out for its own sake.  It is conducted against extremist groups (left and right-wing, and now Islamist) which operate in the Federal Republic of Germany.

For a report on global efforts to censor the internet, see World Future Fund Report on Internet Censorship in Some Key Nations.

For our guide to the government offices which implement the laws on this page click here.

Translator's Note: Please note that any translations below are paraphrased summaries provided to illustrate the sense of the laws.  They are not word for word translations of the texts themselves.


THE GERMAN CONSTITUTION (DAS GRUNDGESETZ)

THE GERMAN STATE CRIMINAL CODE (DEUTSCHES STRAFGESETZBUCH)

INTERSTATE AGREEMENT ON MEDIA SERVICE PROVIDERS (STAATSVERTRAG ÜBER MEDIENDIENSTE)

LAW OF ASSEMBLY (VERSAMMLUNGSGESETZ)OTHER DOCUMENT COLLECTIONS


THE GERMAN CONSTITUTION (DAS GRUNDGESETZ)

The Grundgesetz provides for the protection of the German state from extremism in the following ways.

According to Article 73 of the German Constitution:

"The Federal Government of Germany has the legal authority to supervise cooperation between the Federal Government (Der Bund) and the States (Die Länder) in employing the criminal police to protect the free democratic order, the possessions, and security of the Federal Republic and/pr any of its States." 

According to Article 87 of the German Constitution:

"The Federal Border Authorities, the central office of Police Information and Surveillance, and the Criminal Police, may collect information for the purpose of defending the Constitution."


THE GERMAN STATE CRIMINAL CODE (DEUTSCHES STRAFGESETZBUCH)

Efforts to limit the use of the media and Internet by extremist, racist, radical groups, and political parties are legally based on the German Criminal Code (Deutsche Strafgesetzbuch).  According to the sections listed below, any extremist party or group that threatens the democratic order in Germany may be banned.  Multiple provisions of the GCC are also extended to include censorship of the Internet in the name of combating political extremism.  These codes were the legal basis upon which the German government has argued that Amazon.de must refrain from selling a non-annotated version of Mein Kampf to German customers.  The relevant provisions are as follows.

Section 86 - "On the Dissemination of Propaganda by Organizations Hostile to the Constitution"

This section prohibits the dissemination of propaganda materials that are anti-democratic.  The determination as to what materials are anti-democratic is made by the German Supreme Court.  The dissemination of materials that foster the growth of National Socialism is specifically cited in paragraph 4.

Paragraph 4: "Distributing propaganda materials, whether produced domestically or imported from abroad, the content of which seeks to promote the agenda of the former National Socialist organization, is punishable by up to three years in prison or by monetary fine."

Section 86 (In German)

§ 86 - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Section 86a - "On the Distribution of the Symbols of Organizations Hostile to the Constitution"

Paragraphs 1 & 2: "It is punishable by up to three years in prison or monetary fine for anyone to distribute, display, or use the symbols of anti-democratic parties or organizations, including flags, badges, uniforms, slogans, and forms of greeting (i.e., the Hitler salute).  It is illegal to import these symbols from outside of the country as well."

Section 86a (In German)

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.

§ 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Section 88 - "Sabotage Directed against the Constitution"

This section defines any action directed at undermining the German Constitution as a criminal offense.  This includes using telecommunication networks that serve the public.

Paragraphs 1 -4: "Whoever acts as the ringleader or sponsor of or for a group, or who acts alone, in order to undermine the Constitution may be punished by monetary fine or by up to five years in prison.  These activities include operations by businesses or organizations which endanger the security of the Federal Republic or which threaten the constitutional basis of the nation through the postal service or other public services, telecommunications firms, or public utilities.  Even attempts at reaching this goal are punishable."

Section 88 (In German)

§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen

1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Section 130 - "Inciting Criminal Acts"

This section authorizes the prosecution and punishment of anyone who “disturbs the peace” by publishing or writing material that “incites” public opinion toward criminal behavior.  The law can be applied to the incitement of hate crimes.  The offender can be punished by up to three years in prison or a monetary fine.

Paragraph 1: "Whoever provides in a publication instructions for an illegal act, or who promotes such acts, may be punished with up to three years in prison or with a monetary fine."

Section 130 (In German)

§ 130  Volksverhetzung

   (1)  Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

   1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

   2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

   (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

   1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

   a) verbreitet,

   b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

   c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

   d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

   2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

   (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

   (4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

   (5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Section 131 - "Portrayals of Criminal Acts"

Paragraphs 1, 3, 4(2): "Whoever depicts “horrific” (grausame) or “inhuman” (unmenschliche) acts against human beings in ways that render those acts excusable or acceptable, including depictions on the radio, particularly to persons under 18 years of age, may be punished by imprisonment of up to one year or monetary fine."

Paragraph 4(3): "Penalties do not apply when such depictions are intended as reports on current events or historical events."

Section 131 (In German)

 § 131 Gewaltdarstellung

1. Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

Section 194  - "Slander of the Victims of National Socialism"

According to this section, slandering victims of National Socialism is a punishable offense.  Fines and jail time can be imposed.

Paragraph 1: "Action against [the defamation of a victim of NS terror] will only be pursued upon the filing of a formal complaint.  A formal complaint does not need to be filed, however, if the defamation of a personal story of a victim of National Socialism, or of a person who belonged to a group of victims of National Socialist terror, is perpetrated through the dissemination or public distribution of a publication, or via a depiction on the radio.  The offending act cannot be prosecuted by the authorities if the offended person does not wish to pursue the matter.  Once the decision not to prosecute has been made, it cannot be reversed.  If the offended person dies, the right to file a complaint passes on to designated family members."

Paragraph 2: "If the memory of a now deceased person who was persecuted by the National Socialists, or who was killed by the National Socialists, is insulted in print or on the radio, the family of that person may press legal charges against those who issued the insult."

Section 194 (In German)

§ 194 Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.


INTERSTATE AGREEMENT ON MEDIA SERVICE PROVIDERS (STAATSVERTRAG ÜBER MEDIENDIENSTE)

This document was specifically created establish guidelines for the regulation of content on the Internet.

20. Januar - 7. Februar 1997

I. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Zweck des Staatsvertrages

Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.

(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere

  1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
  2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
  3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
  4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Staatsvertrages sind

  1. "Anbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithalten, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
  2. "Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.

§ 4 Zugangsfreiheit

Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

II. Abschnitt - Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter

§ 5 Verantwortlichkeit

(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 6 Anbieterkennzeichnung

(1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben

  1. Namen und Anschrift sowie
  2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. voll geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen

(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach § 6 Abs. 2 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 8 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz

(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie

  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),
  2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
  3. den Krieg verherrlichen,
  4. pornographisch sind (§ 184 StGB),
  5. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
  6. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.

(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.

(3) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.

(4) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.

§ 9 Werbung, Sponsoring

(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

(2) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

§ 10 Gegendarstellung

(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs. 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.

(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzung der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.

§ 11 Auskunftsrecht

(1) Anbieter von Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

III. Abschnitt - Datenschutz

§ 12 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen vom Anbieter zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Der Anbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.

(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Mediendienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.

(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Anbieter sicherstellt, daß

  1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann,
  2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
  3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
  4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
  5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

§ 13 Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters

(1) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß

  1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Anbieter jederzeit abbrechen kann,
  2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
  3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
  4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.

(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

§ 14 Bestandsdaten

(1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.

§ 15 Nutzungs- und Abrechnungsdaten

(1) Der Anbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Mediendiensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,

  1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
  2. um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).

(2) Zu löschen hat der Anbieter

  1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
  2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Anbieter oder Dritte ist unzulässig. Der Anbieter, der den Zugang zu Mediendiensten vermittelt, darf anderen Anbietern, deren Dienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln

  1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
  2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.

(4) Hat der Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.

(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

§ 16 Auskunftsrecht des Nutzers

(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter von Mediendiensten einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 17 Datenschutz - Audit

Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.

IV. Abschnitt - Aufsicht

§ 18 Aufsicht

(1) Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach § 8 und § 9 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 12 bis 16. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.

(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 10, 12 bis 16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebotes für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.

(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 gerichtet werden, sofern der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.

(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.

(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

§ 19 Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Mediendienste ohne die nach § 6 Abs. 1 und 2 erforderliche Kennzeichnung anbietet,
  2. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 4 anbietet, die wegen Verstoßes gegen §§ 130, 131 oder 184 StGB unzulässig sind,
  3. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 3 oder 5 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung oder wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
  4. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 anbietet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
  5. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
  6. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 3 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
  7. entgegen § 8 Abs. 4 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
  8. entgegen § 12 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke abhängig macht,
  9. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 Sätze 1 und 2 unterrichtet,
  10. entgegen § 12 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
  11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
  12. die in § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
  13. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
  14. personenbezogene Daten entgegen § 14 und § 15 Abs. 1 bis 3 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
  15. entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
  16. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

V. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 21 Geltungsdauer, Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

§ 22 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

§ 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte ", sowie Fernsehtext" gestrichen.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages; § 20 Abs. 2 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt."

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, daß Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.

Protokollerklärung aller Länder:

  1. Bund und Länder haben sich am 01.07.1996 darauf verständigt, im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes einen in der Sache einheitlichen Rechtsrahmen in Form eines Bundesgesetzes und eines Länderstaatsvertrages zu schaffen. Es bestand Einigkeit darüber, die notwendigen Regelungen nicht an unterschiedlichen Auffassungen in Kompetenzfragen scheitern zu lassen.
  2. Bund und Länder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche Ergebnisse erzielt. Dies gilt für die zentrale Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt für den Datenschutz sowie für die Grundzüge der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.
  3. Bund und Länder stimmen darin überein, daß eine abschließende, alle Dienste umfassende Festlegung der jeweiligen Anwendungsbereiche zur Zeit nicht sinnvoll möglich ist. Durch die Zuordnung von einzelnen, heute bekannten Diensten im Teledienstegesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag haben Bund und Länder die Aufteilung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vorgenommen.
  4. Bund und Länder werden die Entwicklung neuer Dienste sowie die Anwendung der beiderseitigen gesetzlichen Regelungen fortlaufend beobachten und hierüber weiterhin im Gespräch bleiben. Sie vereinbaren, die Gespräche mit dem Ziel zu führen, eine Verständigung über notwendige Anpassungen unverzüglich und auf politischer Ebene herbeizuführen.
  5. Bund und Länder werden beide Regelungswerke mit dem Ziel des gemeinsamen Inkrafttretens zum 01.08.1997 den jeweiligen Parlamenten zuleiten.

Protokollerklärung des Landes Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 4 Mediendienste-Staatsvertrag

Das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, daß § 4 um eine Regelung ergänzt werden sollte, die Betreiber von Telekommunikationsnetzen für Mediendienste verpflichtet, Anbietern von Mediendiensten diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen zu gewährleisten. Sie bedauern, daß über die dem Interesse der Nutzer dienende Regelung kein Einvernehmen im Länderkreise erzielbar war.

Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu den § 2 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages

Anläßlich der Unterzeichnung des Mediendienste-Staatsvertrages am 12.02.1997 gibt das Land Brandenburg folgende Protokollerklärung ab:

"Bei der nächsten Änderung des Staatsvertrags strebt das Land Brandenburg die Streichung der Worte 'in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung' in § 2 Abs. 1 Satz 3 (Beschreibung des Geltungsbereichs des Staatsvertrages) an. Das Land Brandenburg geht auch davon aus, daß es sich bei § 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages lediglich um eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren des Bundes zum Teledienstegesetz handelt. Nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zum Teledienstegesetz sollte deshalb die Bestimmung in § 23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages im Rahmen der Rechtsbereinigung (z. B. im Rahmen einer Änderung des Rundfunk-Staatsvertrages) wieder gestrichen bzw. geändert werden."


LAW OF ASSEMBLY (VERSAMMLUNGSGESETZ)

This law limits public assembly in connection with nationalist protests targeting Holocaust memorials.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und

2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird. Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

Anlage (zu § 15 Abs. 2)

Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 (Denkmal für die ermordeten Juden Europas) umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den Ministergärten bzw. Lennéstraße und der Umfahrung Platz des 18. März, einschließlich des unbefestigten Grünflächenbereichs Ebertpromenade und des Bereichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des J.-W.-von-Goethe-Denkmals, die Behrenstraße, zwischen Ebertstraße und Wilhelmstraße, die Cora-Berliner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße, nördlich der Einmündung der Straße In den Ministergärten, die Hannah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur Wilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.

(Note: This amendment to the law was added on March 24, 2005 in response to an intended march by the right-wing Nationalist Party of Germany - NPD - past the newly constructed Memorial to the Murdered Jews of Europe in Berlin.)


OTHER DOCUMENT COLLECTIONS

Bezirksregierung Düsseldorf (Documents pertaining to banning Right-Wing Extremist Web Sites)


THE GERMAN CONSTITUTION (DAS GRUNDGESETZ)

THE GERMAN STATE CRIMINAL CODE (DEUTSCHES STRAFGESETZBUCH)

INTERSTATE AGREEMENT ON MEDIA SERVICE PROVIDERS (STAATSVERTRAG ÜBER MEDIENDIENSTE)

LAW OF ASSEMBLY (VERSAMMLUNGSGESETZ)OTHER DOCUMENT COLLECTIONS